DOSB-Erklärung zur Initiative von Claudia Pechstein

22.10.2013 – PM:

Zu Claudia Pechsteins Initiative, den deutschen Athletinnen und Athleten eine vorgefertigte Erklärung mit grundsätzlicher Kritik an Athletenvereinbarungen zu übersenden und um Unterschrift zu bitten, erklärt der DOSB:

Echte, also unabhängige, Schiedsgerichte stehen nicht für die Einflussnahme von Sportverbänden, für eine Rechtsprechung „light“ oder den Verzicht auf Grundrechtspositionen. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist vielmehr eine parteiautonome Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit. Dies ist gesetzlich verankert. Gemäß § 1055 ZPO hat der Schiedsspruch, wenn die strengen Anforderungen an ein Schiedsgericht erfüllt sind, die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Staatliche Gerichtsbarkeit akzeptiert private Schiedsgerichtsbarkeit hierbei nur dann, wenn diese hinreichende Gewähr für eine unabhängige Rechtsausübung bietet. Die obersten deutschen Gerichte wachen hierüber ebenso wie im Falle des internationalen Sport-Schiedsgerichtshofes CAS das Schweizer Bundesgericht. Dieses unterstellt eine nichtige Schiedsvereinbarung vor allem dann, wenn das Schiedsgericht nicht unabhängig und damit kein hinreichend neutraler Dritter ist.

Vor diesem Hintergrund sind die Kernthesen des Aufrufs von Claudia Pechstein unzutreffend:

  • Durch die Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit erfolgt – anders als behauptet – keineswegs ein Grundrechtsverzicht. Der Justizgewährleistungsanspruch ist nicht verletzt.
  • Echte Schiedsgerichte sind per se unabhängig, sonst würden sie von staatlichen Gerichten nicht akzeptiert, der Schiedsspruch wäre nichtig.
  • Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ findet im Zivilrecht generell keine Anwendung, auch nicht vor staatlichen Gerichten.
  • Die Frage eines „Indizienprozesses“, wie im Falle von Claudia Pechstein beanstandet, hat mit der Frage „Schiedsgericht“ oder „Staatliches Gericht“ nichts zu tun.

Das Bemühen um Schadensersatz ist völlig legitim. Im Ringen um Erfolg in dieser Sache sollten allerdings nicht leichtfertig Kernaspekte des sportrechtlichen Fundaments in Frage gestellt werden.

Schiedsgerichte sind auch außerhalb des Sports anerkannt notwendig, weil sie helfen, schnell und sachkundig zu entscheiden und die Gerichte zu entlasten. Der Instanzenzug und insbesondere die bei staatlichen Obergerichten anzutreffende lange Verfahrensdauer liegen weder im Interesse des Verbandes noch im Interesse der Athleten/-innen.

Im Ergebnis ist es mitnichten so, dass mit der Unterschrift unter eine Schiedsvereinbarung schwerwiegende Folgen im Sinne einer Schlechterstellung der Athleten verknüpft sind. Beide Rechtswege stehen absolut gleichrangig nebeneinander. Das von der WADA und auch dem Bundesministerium des Innern ohnehin geforderte Schiedsgerichtswesen bietet entscheidende Vorteile, deshalb hat man sich innerhalb der Sportfamilie dafür entschieden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert