01.10.2014 – PM DOSB:
Nationaler Anti-Doping-Code 2015: Vom 1. Januar 2015 an gilt der überarbeitete Code 2015 der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA). Zeitgleich wird der Code 2015 der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) in Deutschland eingeführt und verbindlich. In Kooperation mit dem Institut für Sportrecht der Deutschen Sporthochschule Köln hat die NADA das nationale Regelwerk erstellt.
Über die Neuerungen und Modifikationen des Codes hat die NADA an diesem Dienstag in Bonn Verbände und Athleten informiert. Lars Mortsiefer, Vorstandmitglied und Chefjustiziar der NADA, und Professor Martin Nolte, Leiter des Instituts für Sportrecht der Deutschen Sporthochschule Köln und Vorsitzender der Kommission Recht der NADA, erläuterten dabei die Anforderungen der regelkonformen Umsetzung und beantworteten die rechtlichen Fragestellungen. Gleichzeitig stellten sie den Muster Anti-Doping-Code vor: Dieser bietet den Verbänden die Grundlage zur Umsetzung des NADA-Codes 2015 in die Verbandsregelwerke.
Die DOSB-PRESSE dokumentiert im Folgenden die wesentlichen Änderungen, die mit dem Nationalen Anti-Doping-Code 2015 gültig werden.
Ein Verstoß gegen Art. 2.4 NADA-Code liegt zukünftig dann vor, wenn ein Athlet oder eine Athletin innerhalb von 12 Monaten drei Meldepflicht- und/oder Kontrollversäumnisse begangen hat. Bislang waren es drei Versäumnisse in 18 Monaten.
Es werden zwei neue Dopingtatbestände eingeführt. Art. 2.9 regelt die Beihilfe und Art. 2.10 den verbotenen Umgang der Athleten mit Athletenbetreuern, die (selbst) einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen haben. Athleten und andere Personen dürfen nicht mit Trainern, Ärzten oder anderen Athletenbetreuern zusammenarbeiten, die aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesperrt sind oder die in einem Straf- oder Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit Doping verurteilt wurden.
Gemäß Art. 3.2.1 gelten Analyseverfahren oder Entscheidungsgrenzen, die nach wissenschaftlichen Grundlagen von der WADA festgelegt wurden und die Gegenstand einer Prüfung durch unabhängige Gutachter waren (Peer Review), als wissenschaftlich valide. Ein Athlet, der die Vermutung der wissenschaftlichen Gültigkeit widerlegen möchte, muss als Voraussetzung für eine solche Anfechtung zunächst die WADA über die Anfechtung und ihre Gründe in Kenntnis setzen.
Die WADA regelt in Art. 4 des WADA-Codes die Zuständigkeiten für die Erteilung und Anerkennung von Medizinischen Ausnahmegenehmigungen (TUEs) neu. Zuständigkeiten und Anerkennungsgrundregeln zwischen NADA und internationalen Verband werden klarer statuiert.
Der Abschnitt Dopingkontrollsystem wird durch den Oberbegriff „Investigation“ (Art. 5) erweitert. „Intelligence & Investigations“ werden neben den Dopingkontrollen und der Prävention zu einem weiteren zentralen Bestandteil des NADA-Codes. Die WADA legt Rahmenbedingungen für die Ermittlungen fest, die die NADA übernimmt.
Die NADA ist zuständig für die Organisation und Durchführung von Trainingskontrollen und Dopingkontrollen Innerhalb des Wettkampfs bei allen Athleten, die dem Anwendungsbereich des NADC unterliegen und ihre aktive Karriere nicht beendet haben (Art. 5.2.1).
Die Ausweitung der „intelligenten Kontrollen“ auf die Kontrollplanung sowie auf die Analytik wird festgelegt (Art. 6.4). Art und Umfang der Analysen sind effektiv und effizient einzusetzen. Hierzu sind bei der Kontrollplanung (Testverteilungsplan) u.a. das Doping-Risiko innerhalb der Sportart/ Disziplin sowie Erkenntnisse aus dem Biologischen Athletenpass (Blutparameter, Steroidprofil) angemessen zu berücksichtigen. Ein neues technisches Dokument regelt die Mindestzahl an Zusatzuntersuchungen aus Blut und Urin verbindlich. Dies gilt sowohl für Kontrollen innerhalb wie außerhalb von Wettkämpfen. Die WADA behält sich – auch zur Beurteilung der Code Compliance Deutschlands – eine Prüfung der Umsetzung dieser Anforderungen bei jeder Anti-Doping-Organisation vor.
Die Überprüfungen auffälliger und abweichender Werte im Biologischen Athletenpass sind nun Gegenstand eines separaten Artikels im Ergebnismanagement (Art. 7.4).
Es wird die Möglichkeit des „abgekürzten Verfahrens“ (Art.7.11) für Athletinnen und Athleten eingeführt, die eine Sanktionierung wegen eines Dopingverstoßes unmittelbar anerkennen oder eine anderweitige außergerichtliche Einigung erfolgt. Die Abkürzung des Verfahrens setzt grundsätzlich die Zustimmung der WADA voraus.
Die Regelsperre für Erstverstöße wird gemäß Art. 10 wie folgt geändert: